Preise und Kosten von Hörgeräten (Teil 2)
Was zahle ich als Rentner?
Den Krankenkassenbeitrag erhält sowohl jemand, der Rente bezieht als auch jemand, der berufstätig ist. Sollte sich ein gesetzlich versicherter Rentner oder Berufstätiger für ein Kassengerät entscheiden, bezahlt dieser nur 10 EUR pro Ohr. Ist derjenige zuzahlungsbefreit, muss er auch diese 10 EUR (oder 20 EUR für beide Ohren) nicht zahlen, sondern bekommt das Hörgerät kostenfrei.
Die Besonderheit hierbei: Wenn ein gesetzlich Versicherter ein Kassengerät erhält, sind in den folgenden sechs Jahren alle Reparaturen kostenfrei. Entscheidet er sich hingegen für ein Zuzahlungsgerät, muss er sich in den sechs Jahren auch an etwaigen Reparaturkosten beteiligen.
Wie lange ist die Verordnung für ein Hörgerät gültig?
Das ist von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Bei einigen ist die Verordnung lediglich 28 Tage gültig, bei anderen kann sie bis zu einem halben Jahr gültig sein.
Das Optimale wäre, wenn Sie mit Ihrer Verordnung zu Ihrem Akustiker gehen und dieser stellt eine Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse (diese gilt als Vorinformation, damit die Krankenkasse weiß, welche Kosten bei diesem Kunden zu erwarten sind). Wenn die Versorgungsanzeige gestellt wurde, hat man als Kunde theoretisch zwei Jahre Zeit, verschiedene Hörgeräte auszuprobieren. Bei privat Versicherten hat die Verordnung eine immerwährende Gültigkeit. Dort existiert keine zeitliche Begrenzung.
Besitzen private Krankenkassen eine Obergrenze?
Einige private Krankenkassen zahlen mehr als 3.000 EUR für beide Ohren. Je nach Tarif des Versicherten kann es möglich sein, dass die Krankenkasse mehr oder auch weniger zahlt. Als privat Versicherter kann man sich vorher darüber informieren, was von den Krankenkassen übernommen wird. Auch bei der Regelversorgungszeit gibt es Unterschiede. Es gibt Krankenkassen, die bereits nach drei Jahren wieder neue Hörgeräte bezuschussen.
Ein Tipp: Klären Sie die Modalitäten der Krankenkasse von Vorneherein ab, damit Sie sich darin sicher sind, an welche Richtlinien Sie sich halten sollten oder müssen.
Habe ich einen Anspruch auf Hörgeräte, die die Krankenkassenleistungen übersteigen?
In der Regel nicht, denn die Krankenkassen haben ihre Zuzahlungen bereits 2013 von ca. 800 EUR auf 1.500 EUR angehoben. Hauptsächlich deswegen, damit der Kunde auch im Standard- bzw. Kassenbereich eine bessere Versorgung bekommt. Wenn ein Kunde ein Hörgerät möchte, das die Krankenkassenleistungen übersteigt, kann er natürlich Klage beim Sozialgericht einreichen. Das ist dann in der Regel aber eine private Ausgabe, die man selbst zu tragen hat. Darüber hinaus kann sich solch ein Prozess zwei bis drei Jahre hinziehen und ergibt daher eher wenig Sinn.
Gibt es Mindeststandards?
Ja, die gibt es. Sie wurden 2013 eingeführt und besagen folgendes:
- Ein Hörgerät muss mindestens vier Kanäle besitzen, also vier Einstellmöglichkeiten für den Akustiker
- Es müssen mindestens drei Hörprogramme einstellbar sein, wie z. B. Musik, Gesellschaft oder Telefon
- Es müssen sowohl Störgeräuschunterdrückung als auch eine Rückkoppelungsunterdrückung vorhanden sein
Es ist davon auszugehen, dass alle Hörgerätehersteller Geräte anbieten, die Ihrem Budget und Ihren Bedürfnissen entsprechen. Sogenannte High-End Geräte enthalten ihrem Namen entsprechend die besten und neuesten Funktionen. Einfache Modelle dagegen enthalten die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Basisfunktionen und sind damit natürlich auch wesentlich günstiger.
Wie komme ich zur Kostenübernahme der Krankenkasse?
Wie bereits vorhergehend erwähnt wird eine Verordnung benötigt, mit der Sie sich an Ihren Akustiker wenden. Dieser stellt dann die Versorgungsanzeige und daraufhin bekommen Sie per Post von der Krankenkasse einen Bescheid, ob eine Kostenübernahme stattfindet oder nicht. Der Akustiker selbst wird auch informiert, sodass Sie als Kunde im Grunde mit sämtlichen Modalitäten nichts zu tun haben, sondern der Hörakustiker sich um Alles kümmert. Dies ist im Service mit inbegriffen.
Gibt es Unterschiede bei den Krankenkassen?
Ja. Einige Krankenkassen verzichten vorab durchaus auf solch eine Versorgungsanzeige, das ist aber eher selten der Fall. Auch bei der Zuzahlung gibt es Unterschiede. Diese sind zwar nicht gravierend, aber sollten im ersten Beratungsgespräch angesprochen und geklärt werden. Der Akustiker ist meist gut darüber informiert, welche Krankenkassen welche Ansprüche stellen.
Gibt es nach dem Kauf Folgekosten?
Wenn sich ein Versicherter für ein Zuzahlungsgerät und damit gegen ein Kassengerät entscheidet, zahlt die Krankenkasse dem Hörakustiker vorab eine Reparaturpauschale. Diese beträgt in der Regel 250 EUR für beide Ohren bei einem Versorgungsabschluss. Diese Pauschale gilt dann für sechs Jahre. Danach hat der Kunde wieder einen Anspruch auf ein neues Hörgerät.
Stehen Reparaturen an, werden diese 250 EUR aufgebraucht. Übersteigen die Kosten die 250 EUR in den sechs Jahren, wird der Kunde mit einbezogen und muss die Kosten selbst anteilig tragen.
Hier ist zu sagen, dass die Kosten selten bis gar nicht überschritten werden, wenn ein Kunde seine Hörhilfe richtig pflegt und die mit dem Akustiker vereinbarten regelmäßigen Wartungstermine einhält und wahrnimmt.
Ein privatversicherter Kunde bekommt eine Rechnung, sollten Reparaturen anstehen. Diese gibt er an seine Krankenkasse weiter, die diese dann übernimmt.
Entscheidet sich ein gesetzlich Versicherter für ein zuzahlungsfreies Gerät, sind alle Reparaturen in den folgenden sechs Jahren kostenfrei. Stehen nach Ablauf der sechs Jahre noch Reparaturen an, besteht ohnehin Anspruch auf ein neues Hörgerät und eine Reparatur ist dann nicht mehr nötig. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch für privat versicherte Kunden.
Wer kümmert sich um die Abrechnung der Krankenkasse?
Das übernimmt Ihr Hörakustiker für Sie. Sie als Kunde haben damit nichts zu tun.

Was kostest das Zubehör für ein Hörgerät und welche Varianten des Zubehörs gibt es?
Als Zubehör für Hörgeräte zählen z.B. Fernbedienungen, Akkuladestationen, Bluetooth Verbindungen mit dem Fernseher, Handy oder mit dem Festnetztelefon.
Solch ein Zubehör wird weder bei einem gesetzlich noch bei einem privat Versicherten von seiner Krankenkasse übernommen.
Allerdings gibt eine Ausnahme: bei Kinderhörgeräte.
Sind Kinder schwerhörig, brauchen sie Mikrofone oder eine Funkanlage, damit sie z.B. den Lehrer verstehen und am Unterricht teilnehmen können. Die Krankenkassen übernehmen solches Zubehör. Kinder haben auf diesem Gebiet eine besondere Stellung.
Bei Erwachsenen verhält es sich so, dass hier in der Regel von den Krankenkassen kein Zubehör bezuschusst wird.
Die Kosten einer Fernbedienung liegen bei etwa 100 EUR, einer Akkuladestation bei etwa 300 EUR, die Verbindung mit dem Fernseher via Bluetooth bei etwa 150 EUR und FM-Anlagen für Kinder bei ca. 2.000 – 3.000 EUR.
Gesamtkosten im Jahr
Bei Hörgeräten für beide Ohren belaufen sich die jährlichen Kosten auf ca. 50 – 70 EUR und sind damit sehr überschaubar. Benötigt werden hauptsächlich Batterien und Pflegemittel
Weshalb sollte ich ein Hörgerät kaufen?
Mit dem Kauf eines Hörgeräts investieren Sie nicht nur in Ihre Gesundheit. Denn das Ziel ist es auch, Ihre Lebensqualität zu steigern.
Mein Tipp lautet daher: Fangen Sie nicht erst an, wenn es zu spät ist. Eine frühzeitige Versorgung erleichtert Ihnen den Einstieg in die neue Klangwelt und die Wahrscheinlichkeit, dass die Hörgeräte ungebraucht in die Schublade wandern ist sehr gering. Gemeinsam finden wir das optimale Gerät für Sie – vom Klang her betrachtet und in der gewünschten Preisklasse.